GGKTGR

STATUTEN

DER

GEMEINNÜTZIGEN GESELLSCHAFT

DES KANTONS GRAUBÜNDEN


Art. 1

Die Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Graubünden konstituiert sich zum Zwecke des Erwerbes des Rechts der Persönlichkeit im Sinne des Artikels 60 des Schweizerischem Zivilgesetzbuches zu einem Verein mit Sitz in Chur.

Art. 2

Der Verein stellt sich die Aufgabe, den gemeinnützigen Sinn im Kanton Graubünden zu wecken und zu pflegen, indem er Fragen aus den Gebieten des Erziehungs- und Armenwesens sowie der Volks- wirtschaft in seinen Versammlungen behandelt, gemeinnützige Bestrebungen auf diesen Gebieten anregt und auch selber ins Werk setzt oder solche mit Geldbeträgen unterstützt.

Der Verein als kantonale Gemeinnützige Gesellschaft bildet zugleich eine Sektion der Schweizeri- schen Gemeinnützigen Gesellschaft, ohne dass indes die Mitgliedschaft in der einen Gesellschaft auch zur Mitgliedschaft in der anderen verpflichtet.

Art. 3

Jedermann (natürliche und juristische Personen), der sich zur Leistung des jeweils von der Vereins- versammlung festgesetzten Beitrages verpflichtet, kann Mitglied des Vereins werden.

Art. 4

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 5

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Diese wird in den Tagesblättern an- gezeigt.

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche ihr vom Vorstand vorgelegt werden
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Wahl des Vorstandes, der Vertreter in anderen Organisationen und der Mitglieder der Blin-
denkommission
e) Wahl der Rechnungsrevisoren

Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 6

Der Vereinsvorstand besteht aus 3 – 11 Mitgliedern, die Vereinsmitglieder sein müssen und von der Mitgliederversammlung jeweils für eine dreijährige Amtsdauer gewählt werden.

Der Vereinspräsident, der Kassier und der Aktuar werden von der Mitgliederversammlung bezeich- net. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Er regelt auch die Zeichnungsberechtigung und kann Ausschüsse bilden.

Art. 7

Vereinsvorstand stehen alle Befugnisse zu, welche durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden, insbesondere:

a) die Besorgung der Vereinsgeschäfte
b) der Verkehr mit Dritten und mit den Vereinsmitgliedern
c) die Kontrolle der Protokolle und Rechnungsbücher
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit die Mitgliederversammlung nicht für spezielle
Zwecke besondere Organe bezeichnet
e) die Vorbereitung der von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse
f) die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen
g) die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
h) die Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins an die Mitgliederversammlung
i) die Einberufung der jährlichen ordentlichen und weiteren Mitgliederversammlungen, sofern
er es für tunlich hält
j) die Festsetzung der Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder

Der Präsident leitet sowohl die Vorstands- als auch die Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen- gleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Der Aktuar führt das Protokoll der Vor- standssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

Der Kassier führt die Vereinsrechnung. Der Vereinsvorstand bezeichnet die Höhe des Betrages, über welchen der Kassier im Einzelfall und im gewöhnlichen Kassaverkehr mit Einzelunterschrift verfügen kann.

Art. 8

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine dreijährige Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter.

Die Rechnungsrevisoren haben zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrech- nung und den Vermögensstand zu prüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10

Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung gefasst wer- den, zu welcher die Mitglieder durch einen eingeschriebenen Brief eingeladen worden sind.

Die den Auflösungsbeschluss fassende Mitgliederversammlung bestimmt auch, wie über das Vereins- vermögen verfügt werden soll. Der Verteilung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden revidierten Stauten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Juni 1976 genehmigt.

Der Präsident: sig. Prof. Dr. G. Schmidt

Der Aktuar: sig. Georg Rudolf